§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Streunerglück e.V.
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“
3. Sitz des Vereins ist München
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein betreibt aktiven Tierschutz.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.
- Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
- Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
- Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
- Aufnahme von in Not geratenen Tieren.
- Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
- Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzlinien entsprechenden Maßnahmen.
- Schutz, Unterbringung, Versorgung, Unterstützung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.
- Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen. Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung von Tierversuchen.
Ziel des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und durch geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu beeinflussen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein betreibt aktiven Tierschutz.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Fördermitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft kann wie die ordentliche Mitgliedschaft gekündigt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht genannt zu werden.
(4) Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden nicht aufgenommen.
(5) Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(6) Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) mit dem Tod des Mitgliedes,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste und
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(8) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§ 2) des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
(10) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
§ 6 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem erweiterten Vorstandsmitglied. Die 1. und 2. Vorsitzenden sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die ihm zugetragenen Aufgaben und ist zweitwichtigstes Exekutivorgan.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/9 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, jedoch findet sie mindestens alle zwei Jahre statt.
(3) Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Zoom-Telefonie oder per Telefonkonferenz.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(10) Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
§ 10 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Vereinsgründer:
Stefanie Grabs-Samuels
Andrea Rätzel (geb. Wiegartner)
Eileen Kolano
Tina Gutic-Stein
Christine Blank
Katharina Reiß
Dr. Eric Krause